Die Kleinunternehmerregelung kann den Einstieg in die Selbstständigkeit deutlich vereinfachen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, stellt seine Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus und hat grundsätzlich weniger laufende Umsatzsteuerpflichten.
Aber was gilt 2026 genau? Und was passiert, wenn die Umsatzgrenze überschritten wird?
Was bedeutet Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung ist eine Befreiung von der Umsatzsteuer. Sie gilt für Unternehmen, deren maßgebliche Umsätze die gesetzliche Grenze nicht überschreiten. Das bedeutet:
- Auf den eigenen Rechnungen wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
- Für diese Umsätze muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.
- Grundsätzlich sind keine Umsatzsteuervoranmeldungen und keine Umsatzsteuerjahreserklärung erforderlich.
- Im Gegenzug besteht kein Vorsteuerabzug aus betrieblichen Ausgaben.
Es handelt sich daher um eine sogenannte unechte Steuerbefreiung: Die eigenen Umsätze sind steuerfrei, die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen kann jedoch nicht vom Finanzamt zurückgeholt werden.
Wichtig: Die Kleinunternehmerregelung betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer. Einkommensteuer kann trotzdem anfallen. Sie ist außerdem nicht mit der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung oder einer möglichen Ausnahme von der Pflichtversicherung bei der SVS gleichzusetzen.
Welche Umsatzgrenze gilt 2026?
Auch 2026 beträgt die Kleinunternehmergrenze 55.000 Euro pro Kalenderjahr. Seit 2025 handelt es sich dabei um eine Bruttogrenze, eine fiktive Umsatzsteuer wird daher nicht mehr aus der Grenze herausgerechnet.
Die Grenze darf grundsätzlich weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten werden. Für die Beurteilung sind die für die Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Umsätze heranzuziehen.
Wer mehrere unternehmerische Tätigkeiten ausübt, kann die Grenze nicht für jede Tätigkeit einzeln nutzen. Die maßgeblichen Umsätze des gesamten Unternehmens werden zusammengerechnet. Bestimmte Umsätze, insbesondere aus Hilfsgeschäften wie dem Verkauf von Anlagevermögen, bleiben bei der Ermittlung der Grenze außer Ansatz.
Wer sich der Umsatzgrenze nähert, sollte daher die Umsatzentwicklung laufend im Blick behalten.
Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird?
Seit 2025 gibt es eine Toleranzregelung von 10 %. Diese gilt auch 2026.
Überschreitung um höchstens 10 %
Steigt der Jahresumsatz auf höchstens 60.500 Euro, bleibt die Kleinunternehmerbefreiung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bestehen. Im folgenden Kalenderjahr kann die Kleinunternehmerregelung allerdings nicht mehr angewendet werden.
Eine Unternehmerin erzielt 2026 einen für die Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Umsatz von insgesamt 59.000 Euro. Die 55.000-Euro-Grenze wurde überschritten, die Überschreitung beträgt aber nicht mehr als 10 %. Die Umsätze bleiben 2026 noch steuerfrei. Ab 2027 kann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden.
Überschreitung um mehr als 10 %
Wird auch die Toleranzgrenze von 60.500 Euro überschritten, fällt die Befreiung bereits im laufenden Jahr weg. Der Umsatz, mit dem die Toleranzgrenze überschritten wird, sowie alle danach ausgeführten Umsätze sind umsatzsteuerpflichtig. Die zuvor ausgeführten Umsätze werden jedoch nicht rückwirkend steuerpflichtig.
Bis zu einem bestimmten Zeitpunkt wurden relevante Umsätze von 54.000 Euro erzielt. Mit einem weiteren Umsatz von 7.000 Euro steigt der Jahresumsatz auf 61.000 Euro. Da damit auch die Toleranzgrenze von 60.500 Euro überschritten wird, greift die Kleinunternehmerbefreiung für den überschreitenden Umsatz und die nachfolgenden Umsätze nicht mehr.
Gerade wenn sich der Umsatz der Grenze nähert, lohnt es sich daher, die Entwicklung laufend zu beobachten.
Was muss auf der Rechnung stehen?
Kleinunternehmer:innen dürfen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Empfehlenswert ist ein eindeutiger Hinweis auf die Steuerbefreiung, zum Beispiel:
„Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG.“
Wird Umsatzsteuer irrtümlich ausgewiesen, können daraus umsatzsteuerliche Konsequenzen entstehen. Die Rechnung sollte daher möglichst rasch berichtigt werden.
Seit 2025 gibt es außerdem eine Erleichterung bei der Rechnungsstellung: Kleinunternehmer:innen können unabhängig von der Höhe des Rechnungsbetrags die vereinfachten Rechnungslegungsvorschriften anwenden.
Keine Umsatzsteuer bedeutet nicht: keine Umsatzsteuerpflichten
Auch Kleinunternehmer:innen können in bestimmten Fällen Umsatzsteuer schulden. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn sie unternehmerisch genutzte Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen beziehen und die Steuerschuld im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens auf sie übergeht.
Auch beim Einkauf von Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten kann Umsatzsteuer anfallen, wenn die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro überschritten oder freiwillig auf ihre Anwendung verzichtet wird.
Darüber hinaus können bei grenzüberschreitenden Leistungen eine UID-Nummer, eine Umsatzsteuervoranmeldung oder eine Zusammenfassende Meldung erforderlich sein. Die Kleinunternehmerregelung bedeutet daher nicht automatisch, dass Umsatzsteuer überhaupt kein Thema mehr ist.
Kleinunternehmer oder doch lieber Umsatzsteuer?
Die Kleinunternehmerregelung muss nicht in jedem Fall die günstigste Lösung sein. Unternehmer:innen können freiwillig auf die Befreiung verzichten und ihre Umsätze steuerpflichtig behandeln. Das kann insbesondere sinnvoll sein, wenn:
- größere Investitionen geplant sind,
- regelmäßig hohe betriebliche Ausgaben anfallen,
- hauptsächlich an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen verrechnet wird oder
- ein baldiges Überschreiten der Umsatzgrenze absehbar ist.
Durch den Verzicht kann die Vorsteuer aus betrieblichen Ausgaben geltend gemacht werden. Dafür muss auf den eigenen Rechnungen Umsatzsteuer verrechnet und an das Finanzamt abgeführt werden.
Wer auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet, ist grundsätzlich fünf Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden.
Für Unternehmen mit vielen Privatkund:innen oder Kund:innen ohne Vorsteuerabzug kann die Kleinunternehmerregelung hingegen interessant sein. Ob sie tatsächlich sinnvoll ist, hängt daher nicht nur von der Umsatzhöhe ab, sondern auch von den geplanten Investitionen, der Kostenstruktur und dem Kundenkreis.
Was gilt bei Umsätzen im EU-Ausland?
Seit 2025 können Kleinunternehmer:innen unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten nutzen. Das kann insbesondere für Umsätze relevant sein, bei denen im jeweiligen Mitgliedstaat Umsatzsteuer anfallen würde. Voraussetzung ist unter anderem, dass der unionsweite Jahresumsatz 100.000 Euro nicht übersteigt und die jeweilige nationale Umsatzgrenze eingehalten wird.
Bei klassischen B2B-Dienstleistungen innerhalb der EU ist diese Regelung hingegen häufig nicht erforderlich, da die Umsatzsteuer aufgrund der Leistungsort- und Reverse-Charge-Regelungen ohnehin vom ausländischen Leistungsempfänger geschuldet wird.
Stand: November 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.